Urheberrecht I: Der Blick ins Gesetz

Wie versprochen beginnt hiermit eine kleine Serie zum Urheberrecht. Und wie man unter Juristen sagt: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 11 Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Das steht erst einmal ganz gut für sich.