Urheberrecht I: Der Blick ins Gesetz

Wie versprochen beginnt hiermit eine kleine Serie zum Urheberrecht. Und wie man unter Juristen sagt: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 11 Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Das steht erst einmal ganz gut für sich.

Aufsichtsräte, Augen auf!

Aufsichtsräte haften mit ihrem persönlichen Vermögen, wenn ihnen nachgewiesen wird, dass sie ihren Pflichten nicht nachgekommen sind. Dazu gehört, dass sie sich wichtige Informationen über das kontrollierte Unternehmen aushändigen lassen und auf dieser Basis Entscheidungen fällen müssen. Die Kontrolleure müssen Auffälligkeiten nachgehen.

Etwa in dem Fall einer betrügerischen AG, deren Vorstand die Gelder seiner Aktionäre nicht in Firmenwerte investierte, sondern in schnelle Autos und hohe Provisionen. Der Ferrari auf dem Firmenparkplatz hätte den Aufsichtsrat stutzig machen müssen. Der Aufsichtsrat habe sich bewusst verschlossen, heißt es in dem Urteil.  „Ein solches kann schon dann vorliegen, wenn starke Verdachtsmomente für ein kriminelles Handeln sprechen und Aufklärung insoweit verlangen und derjenige, auf dessen Wissen es ankommt, eine sich ihm bietende Möglichkeit, sich Klarheit zu verschaffen, bewusst nicht wahrnimmt, weil er gerade vermeiden will, dass aus einem begründeten Verdacht Gewissheit wird.“