Krank im Urlaub: Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber

Dass Mitarbeiter ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich benachrichtigen müssen, wenn sie wegen Krankheit nicht zum Dienst erscheinen können, ist für die meisten selbstverständlich.

Weniger klar ist es vielen jedoch, dass dieselben Anzeige- und Meldepflichten auch im Urlaub gelten. Dies geht aus § 5 des Gesetzes über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG) hervor:

Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

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